Was erledige ich wo?
Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z -Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.
Auszubildende zur Abschlussprüfung anmelden
Die Industrie- und Handelskammern bieten in der Regel zweimal jährlich Abschlussprüfungen für die kaufmännischen und technischen Ausbildungsberufe an. Die Sommerprüfung findet zwischen März und Juli, die Winterprüfung zwischen Oktober und Februar statt.
Auch die Handwerkskammern bieten im Regelfall zweimal jährlich Abschlussprüfungen an, jeweils einmal im Sommer- und im Winterhalbjahr.
Die genauen Termine finden Sie in den Mitteilungsblättern der Kammern oder deren Internetseiten.
Die Berufsausbildung endet in
- den handwerklichen Ausbildungsberufen mit einer Gesellenprüfung,
- in der Industrie mit der Facharbeiterprüfung und
- im kaufmännischen Bereich und in weiteren Dienstleistungsberufen mit der Gehilfenprüfung.
Die Abschlussprüfung dokumentiert, dass der Auszubildende die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt, um den erlernten Beruf auszuüben.
Zuständige Stelle
die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer
- Industrie- und Handelskammer
- Handwerkskammer
- Ärztekammer
- weitere für die Ausbildung zuständige Stellen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Ausbildungszeit ist beendet oder die Ausbildung endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
- An vorgeschriebenen Zwischenprüfungen wurde teilgenommen..
- Die schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweise wurden geführt (Berichtsheft).
- Das Berufsausbildungsverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Hinweis: In einigen Berufen findet die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen statt. Dies gilt besonders im Metall- und Elektrobereich.
Verfahrensablauf
Sie werden in der Regel durch die zuständige Kammer aufgefordert, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden. Der Aufforderung beigefügt sind die für die Anmeldung notwendigen Formulare.
Füllen Sie sie aus und schicken Sie sie an die zuständige Stelle zurück.
Nach Ihrer Anmeldung schickt die zuständige Stelle eine Einladung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung an Ihren Betrieb. Sie müssen die Einladung an den Auszubildenden weitergeben.
Die Auszubildenden erhalten nach bestandener Abschlussprüfung ein Zeugnis. Als Ausbildender können Sie die Ergebnisse der Abschlussprüfung Ihrer Auszubildenden übermittelt bekommen.
Besteht der Auszubildende oder die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden.
Fristen
Es gibt je nach zuständiger Stelle unterschiedliche Anmeldefristen.
Erforderliche Unterlagen
- die von der zuständigen Kammer zugesandten Anmeldevordrucke
- gegebenenfalls Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
Kosten
Besteht ein Ausbildungsverhältnis, so ist die Prüfung für die auszubildende Person gebührenfrei.
Sie als Ausbildungsbetrieb müssen die Prüfungsgebühren und die Miet- und Materialkosten übernehmen. Falls Werkzeug erforderlich ist, müssen Sie es den Auszubildenden zur Verfügung stellen.
Die Höhe der Prüfungsgebühren können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entnehmen.
Sonstiges
Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden für die Zeit der Prüfungen freistellen. Darüber hinaus werden Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, auch am Tag vor der Abschlussprüfung freigestellt.
Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.04.2023 freigegeben.