Was erledige ich wo?
Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z -Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.
Kindesunterhalt - Festsetzung im vereinfachten Verfahren beantragen
Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen.
Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Tipp: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind:
- Es handelt sich um Unterhalt
- für ein minderjähriges Kind oder
- für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
- Das Gericht hat noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren eingeleitet.
- Kein anderes Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden.
- Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde).
- Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.
Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als
- sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
- Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
Verfahrensablauf
Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
- entweder im eigenen Namen für das Kind
Hinweis: Das gilt,- solange Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
- eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
- oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
Hinweis: Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag
- das Für und Wider sorgfältig abwägen,
- der Gegenseite Gelegenheit geben,
- freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise
- sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Auskunft des oder der Unterhaltspflichtigen
Das Gericht setzt die Antragsgegnerin beziehungsweise den Antragsgegner von der beantragten Unterhaltszahlung für das Kind schriftlich in Kenntnis.
Zugleich erhält die oder der Unterhaltspflichtige die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Nicht jede Einwendung ist jedoch zulässig.
Finanziell zur Leistung nicht oder nur teilweise in der Lage zu sein, ist als Einwand beispielsweise nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner
- legt in einem Vordruck ihre oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
- fügt die entsprechenden Belege bei.
- erklärt, inwieweit sie oder er zur Unterhaltszahlung bereit ist.
Die Rechtspflegerin beziehungsweise der Rechtspfleger informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte. Außerdem unterrichtet sie oder er Sie über eine freiwillige Zahlungsverpflichtung der oder des Unterhaltsverpflichteten.
Beschluss zur Höhe des Unterhalts
Erklärt sich die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit, setzt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
Hinweis: Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller auch den nicht festgesetzten Restbetrag erstreiten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Überleitung in das streitige Verfahren stellen.
Erhebt die Antragsgegnerin beziehungsweise der Antragsgegner keine oder nur unzulässige Einwendungen, wird der beantragte Unterhaltsbetrag ebenfalls durch Beschluss festgesetzt.
Hinweis: Führt der Elternteil bedeutsame Gegenargumente an, ist das vereinfachte Verfahren gescheitert. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren wird dann auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Fristen
Bitte beachten Sie unbedingt gerichtlich gesetzte Fristen.
Erforderliche Unterlagen
für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
- Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" - erhältlich beim Jugendamt und bei jedem Familiengericht sowie unter "Formulare Onlinedienste"
- Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner:
- Einwendungsformular
Dieses erhalten Sie von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger oder beim Amtsgericht. Es steht Ihnen außerdem unter "Formulare Onlinedienste" zum Download zur Verfügung. - entsprechende Nachweise und Belege
Kosten
- Festsetzungsbeschluss aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegner: kostenlos
- Gerichtsgebühren
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
Hinweise
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
Vertiefende Informationen
Erkundigen Sie sich beim Amtsgericht auch über die Möglichkeit einer Beratungshilfe.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.