Was erledige ich wo?
Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z -Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.
Verlegen von Leitungen und Kabeln beantragen (Naturschutz)
Für die Verlegung von Leitungen oder Kabeln benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage der Leitungen und Kabel abhängig.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wenn Sie Leitungen (zum Beispiel für Strom, Wasser, Gas) verlegen, ist es möglich, dass Sie aufgrund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, Landesnaturschutzgesetzes sowie anderer Gesetze und Verordnungen eine Genehmigung benötigen.
Meist benötigen Sie für einen solchen Eingriff in erster Linie eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel nach dem Wasserrecht oder Energiewirtschaftsgesetz). Der naturschutzrechtliche Eingriff wird in diesen Fällen in den wasserrechtlichen Verfahren und gegebenenfalls nach dem Energiewirtschaftsgesetz mit abgeprüft, so dass Sie keinen separaten Antrag stellen müssen.
In Einzelfällen ist für einen solchen Eingriff lediglich eine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung notwendig.
Ob eine Genehmigung erforderlich ist, kann von verschiedenen Punkten abhängen. Es ist beispielsweise auch relevant, ob sich in diesen Bereichen geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete oder Gewässer befinden. Bei den Arbeiten können darüber hinaus Regelungen zum Schutz von Bäumen und Sträuchern, zum Umgang mit dem Boden oder artenschutzrechtliche Bestimmungen relevant sein. Der Eingriff muss außerdem ermittelt werden und gegebenenfalls über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Die Behörde prüft, welche Vorschriften bei Ihrem Antrag zu beachten sind, und setzt sich mit Ihnen in Verbindung.
Es ist sinnvoll, sich mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung abzustimmen, bevor Sie Ihren Antrag einreichen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Verlegung von Leitungen oder Kabeln planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und danach gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Fristen
Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:
- Angaben zur Lage, zum Zweck und Zeitraum der Verlegung
- Angaben zur Bauweise
- Angaben zu weiteren vorgesehenen baulichen Anlagen und zur Flächenversiegelung
- Angaben zu Schutzgebieten, geschützten Objekten
Kosten
Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Antrag
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- § 17 Abs. 3 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung
- § 17 Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Abs. 1 Nummer 1 Begriffe
- Nummer 4 des Anhangs Verfahrensfreie Vorhaben / Anlagen der Ver- und Entsorgung
Freigabevermerk
16.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg