Kontakt

Bürgermeisteramt Grünkraut
Scherzachstr. 2
88287 Grünkraut

Tel.: 0751/7602-0
Fax: 0751/7602-20
Mail: info@gruenkraut.de

Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8:00 - 12:00 Uhr
Mi 16:00 - 18:30 Uhr
und nach Vereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo, Di, Do 14:00 - 16:00 Uhr
und während der Öffnungszeiten

Was erledige ich wo?

Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über eine A-Z -Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.

Leistungen

Wasserversorgungsanlage nach Paragraf 13 TrinkwV anzeigen

Vorschriften über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Die genauen Anzeigepflichten sind in § 13 TrinkwV geregelt.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten eine Wasserversorgungsanlage

  • errichten,
  • (wieder-) inbetriebnehmen,
  • stilllegen,
  • an den Trinkwasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch verändern,

oder den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist dem zuständigen Gesundheitsamt schrifltich oder elektronisch innerhalb der jeweils geltenden Frist anzuzeigen.

Fristen

Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
  2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
  3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
  4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
  5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

In den Fällen des § 13 Abs. 4 TrinkwV ist der Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;
  • bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
  • Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

Im Einzelfall können andere oder zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel beim zuständigen Gesundheitsamt.

Kosten

-

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

28.11.2022 Landkreis Ravensburg